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SLS event technology

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Connor Jones

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Fabrikstraße, 3
84048 Mainburg
Deutschland

  • RDNET CONTROL 2 2 OUTPUT MASTER UNIT
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RDNET CONTROL 2 2 OUTPUT MASTER UNIT mieten und leihen

Art. Nr. 1009791.00

Der RDNET CONTROL 2 ist eine Hardwareschnittstelle zum Verbinden von RDNET RCF-kompatiblen Geräten über eine USB-Verbindung mit einem PC. Der RDNET CONTROL 2-Einheit kann bis zu 2 Subnetze verwalten. Bis zu 32 Geräte können an jedes Subnetz angeschlossen werden (2 Subnetze x 32 = 64 Geräte insgesamt). Die Adressierung der verschiedenen Geräte wird automatisch von der RDNET CONTROL 2-Schnittstelle verwaltet. Jedem Gerät wird beim Einschalten des Netzwerks eine eindeutige Adresse zugewiesen. Für den Betrieb eines RDNET-Netzwerks muss die entsprechende Software auf dem PC installiert werden, die in einer Microsoft Windows®-Umgebung ausgeführt werden muss. Vom PC aus ist es möglich, den Betrieb jedes an das Netzwerk angeschlossenen Geräts zu überprüfen und seine Parameter, Ausgangspegel, Stummschaltung, Entzerrung, Verzögerung usw. zu ändern. Netzwerk- und Geräteeinstellungen können als Datei auf dem PC gespeichert und später neu geladen werden. RDNET ist ein Echtzeitsystem: Die Informationen zum Betrieb der Geräte werden in Echtzeit ausgeführt, wodurch eine globale Sicht auf die angeschlossenen Geräte ermöglicht wird. • USB-REAL-TIME-ÜBERWACHUNGS- UND STEUERGERÄT • SELBSTERKENNUNG DES STANDORTES DES GERÄTS • STEUERUNG VON BIS ZU 2 KANÄLEN MIT BIS ZU 32 GERÄTEN PRO KANAL • Alle Geräte scannen 10 Mal pro Sekunde zyklisch ("Polling") • Angeschlossene Geräte werden automatisch zur Softwareübersicht hinzugefügt

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Verantwortlich für den Inhalt dieses Anbieterprofils

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. 1 Aufträge nehmen wir nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führen sie nur danach aus.

2 Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihm nicht
ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


2. 1 Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Faxes oder per E-Mail sind für den
Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung.

2 Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. 3Werden danach weitere Leistungen
in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen.4Die gegenseitige Übermittlung von
Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.


3. 1 Wir werden ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des
Auftrages zukünftig weder für den Kunden direkt noch für dieselbe Produktion für einen anderen Auftraggeber tätig
werden.


4. 1 Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns
bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik
auszuführen.

2 Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Einzelauftrages. 3Uns
übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben


5. 1 Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße
Ausführungdes Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.

2 Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und
Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.

3 Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die
erforderlichen Einsatzzeiten.

4 Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen
unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen.

5 Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft
vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A12) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser
Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.
2 BGV A1
Allgemeine Vorschriften
§ 6
Koordinierung von Arbeiten
(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung
erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Person Weisungsbefugnis
gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er
verpflichtet,
sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.


6. 1 Nach Auftragsvergabe werden bei Stornierung durch den Auftraggeber folgende Stornokosten an den Auftraggeber verrechnet.
Bei Stornierung bis 120 Tage vor der Veranstaltung 30% des Auftragswertes.
Bei Stornierung bis 90 Tage vor der Veranstaltung 50% des Auftragswertes.
Bei Stornierung bis 60 Tage vor der Veranstaltung 70% des Auftragswertes.
Bei Stornierung bis 30 Tage vor der Veranstaltung 90% des Auftragswertes.
Bei Stornierung unter 30 Tage vor der Veranstaltung 100 % des Auftragswertes.


7. 1 Produktbilder, welche zur Beschreibung der Ware verwendet werden, sind Beispielfotos. Diese stellen nicht in jedem Fall den Artikel naturgetreu dar, sondern dienen der Veranschaulichung. SLS kann dafür auf keinen Fall haftbar gemacht werden. Je nach verwendetem Bildschirm, können insbesondere Farben und Größen unterschiedlich dargestellt werden.

2 Die technischen Informationen und die Links werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt. Die technischen Spezifikationen und/oder der Inhalt der gelieferten Produkte können ebenfalls von den Daten abweichen, die der Hersteller geliefert hat oder im Internet angezeigt werden.


8. 1 Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages
zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit
und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.

2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer
Arbeiten rechtzeitig zu informieren.


9. 1 Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand
befinden,dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht.

2 Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem
Auftraggeber mitzuteilen.